Aufgaben der Schulgremien
Die Mitwirkungsrechte der Eltern in der Schule sind im Brandenburgischen Schulgesetz Teil 7 geregelt.
Neben der unmittelbaren Form der Mitwirkung (jedes Elternteil nimmt die im Schulgesetz festgelegten Rechte für sein Kind wahr), wird die Mitwirkung auch durch Gremien wahrgenommen.
Alle drei Interessensgruppen (Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer) nehmen in den Gremien gleichberechtigt ihre Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte wahr, setzen sich aktiv ein und entscheiden mit.
Die Mitwirkungsrechte werden auf folgenden Ebenen realisiert:
- Klassenebene
- Schulebene
- Kreisebene
- Landesebene
Wahlen zu allen Mitwirkungsgremien erfolgen gemäß §78 Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz für zwei Schuljahre.
1. Klassenebene
Elternvertreter der Klassen und ihre Aufgaben (§81 Brandenburgisches Schulgesetz):
Wahl:
- innerhalb der ersten 4 Wochen des Schuljahres
- für zwei Schuljahre
- zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher (und bis zu zwei Stellvertreter) pro Klasse
- für jeden Schüler/ für jede Schülerin werden zwei Stimmen abgegeben
Aufgaben:
- vertreten die Interessen der Eltern der Klasse gegenüber der Klassenlehrkraft und den Fachlehrern
- Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrkraft mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein, bereiten diese vor und leiten diese (sind gewählte Elternvertreter inaktiv, beruft die Klassenlehrkraft die Elternversammlung ein, um die notwendigen Informationen an die Eltern der Klasse zu übermitteln)
- Organisation der Protokollführung § 76 (4)
- gegebenenfalls Einladung von Lehrkräften der Klasse
- sind Mitglieder der Elternkonferenz § 82 (1) und (3)
- sind beratende Mitglieder der Klassenkonferenz §88 (1)-(3)
Vorbereitung einer Elternversammlung (siehe Broschüre des MBJS: „Schüler und Eltern mit Wirkung- Ratgeber für Schüler- und Elternvertretungen):
- Themen können sein: aktuelle Probleme der Klasse, das Lernklima, Umgang mit Hausaufgaben, Vorbereitung von Veranstaltungen, Projekttage, Klassenfahrten usw.
- Absprache über Zeitpunkt und Anlass der Elternversammlung sollte mit der Klassenlehrkraft und gegebenenfalls weiteren eingeladenen Lehrkräften möglichst frühzeitig erfolgen
- rechtzeitige Einladung (14 Tage vorher) mit Tagesordnung (nicht mit Themen überfrachten – möglichst auf ein Hauptthema beschränken)
- Anwesenheitsliste vorbereiten
- am Elternabend Raum vorbereiten
Durchführung einer Elternversammlung (siehe o.g. Broschüre):
- festlegen, wer von den Elternvertretern die Versammlung leitet und wer das Protokoll führt
- Anwesenheitsliste herumgeben und Kontrolle der Beschlussfähigkeit
- Eltern und gegebenenfalls Gäste begrüßen
- über die Tagesordnung abstimmen lassen
- letztes Protokoll bestätigen lassen, falls Eltern ein Protokoll zugeschickt wurde
- sachlich beim Thema bleiben und bei Meinungsäußerungen auf kurze Beiträge achten
- Zusammenfassung der Ergebnisse
- gegebenenfalls Festlegung der nächsten Zusammenkunft (möglichst schon mit der Benennung des thematischen Schwerpunkts)
Nachbereitung der Elternversammlung (siehe o.g. Broschüre)
- Protokoll anfertigen
- Vervielfältigungen den Eltern zuschicken oder zur Einsicht hinterlegen
2. Elternvertretung auf Schulebene
Elternkonferenz (§82, Brandenburgisches Schulgesetz)
- je zwei Elternvertreter pro Klasse und zwei Lehrkräfte als beratende Mitglieder
- ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Elternkonferenz an dieser teilnehmen
- eine neu gebildete Elternkonferenz lädt die Schulleitung spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein
- vertritt die schulischen Interessen aller Eltern
- kann Versammlungen aller Eltern einberufen
- wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schulelternsprecherin oder einen Schulelternsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
- wählt aus dem Kreis der Eltern der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz, die beratenden Mitglieder der Konferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen
Aufgaben der Schulelternsprecherin/ des Schulelternsprechers
- lädt mindestens dreimal im Schuljahr zur Elternkonferenz ein
- bereitet diese vor und leitet diese
- vertritt die Interessen der Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den Lehrkräften
- sollte bei den Beratungen der Schulkonferenz anwesend sein, auch wenn sie oder er nicht Mitglied ist
- leitet gefasste Beschlüsse der Elternkonferenz, die die Schulkonferenz betreffen, weiter
- fühlt sich für die Elternmitwirkung an der Schule verantwortlich
Schulkonferenz (§§ 90, 91, Brandenburgisches Schulgesetz)
- ist das Gremium, in dem alle an Schule Beteiligten (Schüler, Eltern, Lehrkräfte) gleichberechtigt Entscheidungen für die Schule treffen
- hier werden wichtige Entscheidungen für die Schule getroffen, diese sind in den o.g. Paragrafen des Brandenburgischen Schulgesetzes ausführlich dargelegt
- Mitglieder sind: die Schulleiterin/ der Schulleiter, vier Vertreterinnen oder Vertreter der Konferenz der Lehrkräfte, fünf Schülerinnen und Schüler (mitberatender Stimme), fünf Vertreterinnen/ Vertreter der Elternkonferenz und eine Vertreterin/ ein Vertreter des Schulträgers
- jedes Mitglied besitzt eine Stimme
- wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder einen Vorstand (eine Vorsitzende/ ein Vorsitzender und bis zu zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter)
- die Schulleiterin/ der Schulleiter führt die Geschäfte der Schulkonferenz
Konferenz der Schülerinnen und Schüler (§84, Brandenburgisches Schulgesetz)
- wird in der Sekundarstufe I und II
Lehrerkonferenz (§85, Brandenburgisches Schulgesetz)
- umfasst alle Lehrkräfte der Schule und zwei beratende Mitglieder der Elternkonferenz
- tritt in der Regel sechsmal im Schuljahr auf Einladung der Schulleitung zusammen
- berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Grundsätze der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit, Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne, die Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen, die Grundsätze für die Einführung zugelassener Lernmittel, die Beobachtung und Bewertung der Lern- und Leistungsentwicklung, Ordnungsmaßnahmen usw.
- wählt die Mitglieder der Schulkonferenz, des Kreislehrerrates, die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz
Fachkonferenzen (§87, Brandenburgisches Schulgesetz)
- beraten mindestens zweimal pro Schuljahr über alle das Fach betreffende Angelegenheiten, z.B. Einführung zugelassener Schulbücher und Lehrmittel, die Koordinierung der Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie der Leistungsbewertung in dem Fach, fachbezogene Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht usw.
Klassenkonferenz (§88, Brandenburgisches Schulgesetz)
- stimmberechtigt sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten
- Eltern- und Schülersprecher sind beratende Mitglieder
- Vorsitz hat die Klassenlehrkraft
- berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der jeweiligen Klasse
3. Elternvertretung auf Kreisebene
Kreiselternrat (§136, Brandenburgisches Schulgesetz)
- dient der Wahrnehmung der Eltern im Kreis (hier: Landeshauptstadt Potsdam) und der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Kreisschulbeirat
- wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder eine Sprecherin/ einen Sprecher, bis zu drei Stellvertreterinnen/ Stellvertreter, je zwei Mitglieder für den Landesrat der Eltern und acht Mitglieder des Kreisschulbeirates
- berät mindestens zweimal im Jahr
- Landesschulamt lädt neu gebildete Kreiselternräte zur ersten Beratung ein
Kreisschulbeirat (§137, Brandenburgisches Schulgesetz)
- berät mit dem Landesschulamt und der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister schulische Angelegenheiten der Landeshauptstadt Potsdam
4. Elternvertretung auf Landesebene
- der Landeselternrat (§ 138, Brandenburgisches Schulgesetz) dient der Wahrnehmung der schulischen Interessen der Eltern sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit des Landesschulbeirates
- der Landesschulbeirat (siehe § 139, Brandenburgisches Schulgesetz) dient dem Austausch von Informationen und Erfahrungen der Mitglieder untereinander; er berät mit dem für Schule zuständigen Ministerium schulische Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und beschließt hierzu