Informationen zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten
Hier möchten wir Ihnen einige Informationen geben, welche Hilfen Ihnen zur Verfügung stehen, wenn Sie Schwierigkeiten haben, alle für Schule nötigen Materialien, das Mittagessen, Schulfahrten usw. zu finanzieren.
1. Bildungs- und Teilhabepaket (BuT)
Anspruchsberechtigt sind Ihre Kinder, wenn die Eltern folgende Leistungen beziehen:
- Sozialhilfe: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II
- Bürgergeld
- Kindergeldzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG)
- Sozialgeld
- Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoG) oder
- Asylbewerberleistungen
Folgende Leistungen sind in diesem Paket enthalten:
- eintägige Schulausflüge
- mehrtägige Klassenfahrten
- persönlicher Schulbedarf (150 € pro Schuljahr: 100 € erstes Halbjahr, 50 € zweites Halbjahr)
- Schülerbeförderung
- angemessene Lernförderung
- gemeinschaftliche Mittagsversorgung (Mittagessen in der Schule)
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Um diese Leistungen zu beziehen, ist im Vorfeld ein entsprechender Antrag an den Fachbereich Soziales, Gesundheit und Umwelt (Bereich Soziale Leistungen) der Stadtverwaltung erforderlich. Eine Abrechnung ist nur im laufenden Monat möglich.
2. Schulsozialfonds
Was ist der Schulsozialfonds?
Ziel ist es, allen Schülerinnen und Schülern an Schulen im Land Brandenburg unabhängig von der sozialen Lage der Eltern in Ergänzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe zu ermöglichen, an kostenpflichtigen schulischen Angeboten und Aktivitäten teilzunehmen.
Deshalb gibt es an jeder Schule einen Schulsozialfonds, aus dem zusätzlich zum BuT Mittel bezogen werden können.
Wer ist anspruchsberechtigt und wie kann die Anspruchsberechtigung nachgewiesen werden?
Wenn Sie Leistungen aus dem BuT beziehen, können zusätzlich Mittel aus dem Schulsozialfonds beantragt werden.
Ein Anspruch kann auch möglich sein, wenn Sie keine Leistungen aus dem BuT beziehen, sich aber trotzdem durch ein schwerwiegendes Ereignis oder eine Verkettung unglücklicher Umstände unverschuldet oder temporär in einer finanziellen Notlage befinden. Hierzu zählen z. B.:
- schwere Erkrankung eines Erziehungsberechtigten, für den noch keine öffentlichen weiteren Leistungen greifen
- Unfall
- Eintritt einer Behinderung
- Trennung der Eltern
- Todesfall
- Einnahmeausfälle bei Selbstständigkeit der Eltern oder
- Wohnungsverlust
Ebenso können Alleinerziehende, z. B. durch das Ausbleiben von Unterhaltszahlungen oder Familien mit mehreren Kindern in eine finanzielle Notlage geraten.
Um Ihren Anspruch auf Hilfe der Schule gegenüber nachzuweisen, nutzen Sie bitte das folgende Formular:
Was kann gefördert werden?
Gefördert werden aus dem Schulsozialfonds z. B.
- ergänzende, kostenpflichtige Ganztagsangebote,
- kostenpflichtige eintägige, schulische Veranstaltungen,
- ergänzende Lern- und Arbeitsmittel, die von der Lernmittelfreiheit ausgenommen sind wie Arbeitshefte, Schreibblöcke, Zeichen- und Schreibgeräte,
- höherwertige technische Hilfsmittel,
- Sportbekleidung (wenn sie ausschließlich im Sportunterricht getragen wird),
- Schul–T–Shirt,
- Theaterbesuche usw.
Materialien, die der Lernmittelfreiheit unterliegen (z. B. Schulbücher), können nicht aus dem Schulsozialfonds finanziert werden.
Wo können Leistungen aus dem Schulsozialfonds beantragt werden?
Über die Verwendung der Mittel aus dem Schulsozialfonds entscheidet die Schulleitung. Deshalb erfolgt die Antragstellung in der Schule.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Klassenleitung oder die Schulleitung.
Sofern Schülerinnen und Schüler eine finanzielle Unterstützung erhalten, deren Eltern sich in einer finanziellen Notlage befinden, wird dies schriftlich dokumentiert. Wir versichern Ihnen, diese Angelegenheit sehr vertrauensvoll zu behandeln. Wir bitten Sie, uns den Bescheid über Bewilligung von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Schule vorzulegen.
Wie werden Leistungen aus dem Schulsozialfonds abgerechnet?
Alle Leistungen müssen durch die Eltern vorfinanziert werden. Diese vorverauslagten Gelder können per Antrag zurückerstattet werden. Hierzu reichen Sie im Sekretariat der Schule das Formblatt -> „Rückerstattung verauslagter Gelder“ ein und fügen auf einem separaten Blatt alle Belege bei, z. B. detaillierte Kassenbons. Sollten Sie per Rechnung bezahlt haben, ist die Vorlage eines Kontoauszuges notwendig, aus dem die Abbuchung ersichtlich ist.
Dieser Fonds muss für das laufende Kalenderjahr abgerechnet werden und ist nicht mit dem Schuljahr gleich zu setzen.